Als Fazit ist festzuhalten, dass die Teerung der Zufahrtsstrasse im vorliegenden Fall als zonenkonform angesehen werden kann und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, weil Umfang, äussere Erscheinung und Zweckbestimmung praktisch unverändert bleiben und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung und Umwelt geschaffen werden; insbesondere wird kein Zusatzverkehr generiert. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Bauten und Anlagen zu landwirt- 38