In Art. 8 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes wird ausdrücklich festgehalten, der Kanton habe beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht zu bezwecken, existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe zu erhalten und angemessene Bedingungen für die Parteien zu gewährleisten. Dazu gehört auch eine bedürfnisgerechte, für die Bewirtschaftung unerlässliche Zufahrt zum Gewerbe, sei dies der eigene Hof oder ein allfälliger zusätzlicher Pachtbetrieb.