7. Massgebend ist zunächst, dass ein langjähriger Pachtvertrag mit einem 30jährigen Pächter abgeschlossen worden ist, was den vom Gesetz verlangten längerfristigen Bestand des Landwirtschaftsbetriebs gewährleistet und gleichzeitig ausschliessen lässt, dass das Gesuch lediglich als Vorwand gestellt worden ist. In Art. 8 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes wird ausdrücklich festgehalten, der Kanton habe beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht zu bezwecken, existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe zu erhalten und angemessene Bedingungen für die Parteien zu gewährleisten.