Aus diesen Überlegungen ist die Unterscheidung zwischen Betriebsinhaber und Pächter, wie sie die verfügende Behörde offenbar getroffen hat, ohne Bedeutung. Die verfügende Behörde hat nämlich in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2005 zum Rekurs geschrieben, dem Beschwerdeführer als Betriebsinhaber wäre zwei Monate vor ihrem ablehnenden Entscheid eine raumplanerische Gesamtbewilligung erteilt worden.