Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass eine genaue Erhebung der Benutzung der bestehenden Erschliessungsstrasse durch den Beschwerdeführer und seine Familie einerseits und den Pächter andererseits nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat am Augenschein allerdings unwidersprochen zu Protokoll gegeben, der neue Pächter bewirtschafte nicht nur den Hof wie er selbst früher, sondern es gebe noch mehr Verkehrsbewegungen durch den Pächter, weil dieser nicht im Bauernhaus, sondern auf der Nachbarparzelle lebe. Damit erscheint es durchaus plausibel, dass die umstrittene Strasse vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird und deshalb als zonenkonform angesehen werden kann.