Die Beschwerdegegnerin schränkt dieses Recht im genannten Entscheid jedoch auf Abschnitte mit steilem Gefälle ein, weil Traktoren und andere landwirtschaftliche Maschinen aufgrund ihrer Antriebstechnik geländegängig seien, sich also auch auf nicht asphaltierten Flächen bewegen könnten. Nicht geteerte Strassen würden auf steilen Abschnitten bei grösseren Niederschlägen ausgeschwemmt, was zu erschwerter Befahrbarkeit oder gar Unpassierbarkeit und zu damit verbundenen Reparaturen führe.