In Anbetracht der vorwiegend maschinellen Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Bodens sind die Landwirte darauf angewiesen, dass die von ihnen bearbeiteten Grundstücke mit Motorfahrzeugen, in der Regel Traktoren, erreicht werden können, wozu ein entsprechendes leistungsfähiges Netz an Zufahrtsstrassen und Bewirtschaftungswegen nötig ist. Die Beschwerdegegnerin schränkt dieses Recht im genannten Entscheid jedoch auf Abschnitte mit steilem Gefälle ein, weil Traktoren und andere landwirtschaftliche Maschinen aufgrund ihrer Antriebstechnik geländegängig seien, sich also auch auf nicht asphaltierten Flächen bewegen könnten.