schaftlicher Grundstücke dient, andererseits aber auch zonenfremde Gebäude erschliesst. In solchen Fällen ist für die Beurteilung der Zonenkonformität darauf abzustellen, welche Nutzung überwiegt bzw. ob die landwirtschaftliche Nutzung für sich allein den Bau der Strasse rechtfertigen würde. Ist dies zu bejahen, kann die Zonenkonformität nicht deshalb verneint werden, weil die Strasse zusätzlich auch zonenfremde Objekte erschliesst (BVR 1994, 36).