Nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen müssen für die Bewirtschaftung erreichbar sein. Strassen und Wege, die nötig sind, um die zu bewirtschaftenden Grundstücke zu erreichen, sind deshalb ebenfalls zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG). Dabei kann die Zonenkonformität einer neuen bzw. geänderten Anlage nicht bereits mit dem Argument verneint werden, die bestehenden Anlagen hätten für die bisherige landwirtschaftliche Nutzung ausgereicht; mit dieser Argumentation wäre jede neue Baute oder Anlage von vornherein unzulässig.