Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone auch Bauten und Anlagen, die der Erschliessung landwirtschaftlicher Liegenschaften dienen, denn die ordnungsgemässe Erschliessung ist auch ausserhalb einer Bauzone Voraussetzung der Bewilligung einer Baute (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG) und muss daher - sofern die zu erschliessende Baute zonenkonform ist - ihrerseits zonenkonform sein. Nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen müssen für die Bewirtschaftung erreichbar sein.