5. Voraussetzung einer ordentlichen Bewilligung ist, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für eine Baute in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn die Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 RPV).