2003, N 436). Wann ein Vorhaben so gewichtig ist, dass es der Planungspflicht untersteht, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz und im kantonalen Recht festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und 33 f. RPG). Zu vermeiden ist, dass zuwenig bedeutende Objekte einer Planungspflicht unterworfen werden. Beim vorliegenden Projekt ist unbestritten, dass keine Planungspflicht besteht.