Alle Strassenbauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, die über den reinen Unterhalt hinausgehen, sind dem Bau- und Umweltdepartement zu melden. Dieses entscheidet, ob ein Verfahren nach dem Raumplanungsgesetz durchzuführen ist (Art. 22 StrG). Zum nicht meldepflichtigen Unterhalt im Sinne von Art. 22 StrG gehören die Ausbesserung oder Erneuerung einer Kiesschicht, eines bestehenden Hartbelags oder einer bestehenden Entwässerung (Art. 16 35