Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung (Art. 23 Abs. 2 BauG, Art. 64 BauV). Für die strassenmässige Erschliessung sind die Bestimmungen der Strassengesetzgebung im weiteren sinngemäss anwendbar (Art. 12 Abs. 1 BauV).