4. Bauten dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 65 Abs. 1 BauG). Der Baubewilligungspflicht unterstehen namentlich Bauten, die neu erstellt oder erweitert werden (Art. 65 Abs. 2 lit. a BauG), Änderungen bestehender Bauten (Art. 65 Abs. 2 lit. b BauG) und Terrainveränderungen sowie weitere bauliche oder landschaftsverändernde Vorkehren (Art. 65 Abs. 2 lit. c BauG).