Der Zweckgedanke verlangt jedoch, dass auch das Rekursverfahren kostenlos ist. Wenn mit dem Erlass von Gesetzen analog zu den zivilrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht ein wirksames Rechtsmittel gegen dienstrechtliche Massnahmen zur Verfügung gestellt werden sollte, ist es nicht angezeigt, im verwaltungsinternen Rechtsschutzverfahren amtliche Kosten zu erheben und die Kostenlosigkeit einer dienstrechtlichen Streitigkeit erst vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren (vgl. auch GVP 1997 Nr. 3; HIRT, a.a.O., S. 121;