Wenn man nicht bereits Art. 46 Abs. 1 bzw. Art. 48 VerwVG als genügende Grundlage für eine Kostenlosigkeit des Verfahrens ansieht, entsteht allerdings ein Widerspruch zwischen dem Verweis auf das Obligationenrecht in der Personalverordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Verwaltungsverfahrensgesetz geht diesfalls vor. Dies würde bedeuten, dass zwar das Verwaltungsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- - kostenlos wäre, nicht aber das vorgelagerte verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren.