Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann also auch die Rechtsmittelinstanz im verwaltungsinternen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichten. Dies wäre wie für das Verwaltungsgericht gezeigt ein erster Ansatzpunkt für die Kostenlosigkeit des Verfahrens auch vor der verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz. Ein weiterer Ansatzpunkt ist Art. 46 Abs. 1 VerwVG. Dort steht: "Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechtsmittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--."