6. Zu prüfen ist weiter, ob auch das Rekursverfahren kostenlos sein muss. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für ihren Nichteintretensentscheid eine Verfahrensgebühr von Fr. 630.-- auferlegt. Art. 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (GS 190; im Folgenden: VerwVG) entspricht Art. 35 VerwGG (allgemeine Kostenregeln). Art. 48 VerwVG entspricht Art. 37 VerwGG. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann also auch die Rechtsmittelinstanz im verwaltungsinternen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichten.