Ausschlaggebend ist indessen Art. 24 VerwGG. Dort findet sich die Bestimmung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis sinngemäss anwendbar sind. Art. 343 OR ist eine bundesrechtliche Vorschrift, die in das kantonale Prozessrecht eingreift. Der Verweis auf die Zivilprozessordnung umfasst daher notwendig auch bundesrechtliche Vorschriften zum Verfahren. Damit findet Art. 343 OR Anwendung.