35 Abs. 1 VerwGG kein Hinweis. Man könnte nun argumentieren, der Gesetzgeber hätte einen Vorbehalt betreffend Kostenlosigkeit der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- anbringen müssen, weil Art. 2 Personal-Verordnung eben gerade kein Gesetz, sondern nur eine Verordnung ist. Andererseits gibt es noch die Bestimmung von Art. 37 VerwGG. Dort steht, das Verwaltungsgericht könne auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.