Das Verwaltungsgerichtsgesetz trat am 25. April 1999 in Kraft. Es ist neueres und höherstufiges Recht als die Personalverordnung. In Art. 2 VerwGG werden abweichende Vorschriften in kantonalen Gesetzen vorbehalten. Die Kosten werden in Art. 35 ff. VerwGG geregelt. In Art. 35 werden die allgemeinen Grundsätze aufgestellt. Es werden dort keine bestimmten Verfahren von der allgemeinen Kostenpflicht ausgenommen. Im Landsgemeinde-Mandat findet sich zu Art. 35 Abs. 1 VerwGG kein Hinweis.