Die St.Galler Regelung führt in der Praxis dazu, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens fast nie zum Tragen kommt, was unbefriedigend ist. Hirt empfiehlt in ihrer zitierten Dissertation denn auch einen Wechsel zur Zürcher Regelung (vgl. HIRT, a.a.O., S. 124). (…) 5. Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wird die Personalverordnung vom 30. November 1998 zum Bestandteil des Vertrags erklärt. In Art. 2 Abs. 1 PeV wird statuiert, dass die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts in Art. 319 ff. zum Einzelarbeitsvertrag anwendbar sind, wenn die Ver- 33