Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen wendet in Ermangelung einer Regelung im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Art. 73 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes an, wonach der Streitwert wiederkehrender Leistungen bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer das Zwanzigfache der einjährigen Leistung beträgt (vgl. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 123 f.).