ZBl 1998, 467). Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine generelle Kostenpflicht öffentlich-rechtlicher Angestellter wegen des besseren Kündigungsschutzes nicht von vornherein ausgeschlossen. 3. Zunächst ist für den vorliegenden Fall zu klären, ob der Streitwert überhaupt unter Fr. 30'000.-- liegt. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf Feststellung der Nichtigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es liegt mithin keine eingeklagte Forderung vor, die unmittelbar beziffert ist. In den Kantonen hat sich für solche Fälle eine unterschiedliche Praxis herausgebildet.