Dies bedeutet, dass die Auszahlung der IV-Rente nicht rückwirkend per 1. Januar 2004 aufgehoben werden darf. Damit entfällt auch die Grundlage für die Rückerstattung von Leistungen gemäss Verfügung vom 27. Januar 2005. (Kantonsgericht, Urteil V 15/05 vom 7. Februar 2006) Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis; Kostenlosigkeit des Verfahrens und Streitwertberechnung (analoge Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR) (…)