Die Beschwerdegegnerin erweckte bei der Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Eindruck, das ihr bekanntgegebene Anstellungsverhältnis bei der G AG sei für sie nicht von Bedeutung. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin keine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht vorzuwerfen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen nach Kenntnis des Einkommens der Beschwerdeführerin nochmals mehrere Monate zugewartet, ehe sie die Einstellung der Rentenauszahlung Ende Januar 2005 verfügte.