Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis der neuen Arbeitsstelle spätestens im September 2003 nicht reagiert, sondern das Rentenrevisionsverfahren erst im August 2004, also fast ein Jahr später, in die Wege geleitet. Die Beschwerdegegnerin hätte mit einem einzigen Telefon beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin den monatlichen Verdienst gemäss Arbeitsvertrag sowie die Tatsache von Bonusauszahlungen erfahren können. Die Beschwerdegegnerin erweckte bei der Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Eindruck, das ihr bekanntgegebene Anstellungsverhältnis bei der G AG sei für sie nicht von Bedeutung.