6. Das Bundesgericht hat in einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall, wo ebenfalls nur die Tatsache einer Stelle, nicht aber die Lohnhöhe bekannt war, entschieden: "Die klare und unmissverständliche Aussage einer mit der Versicherten befassten Person über eine seit mehreren Monaten ganztags ausgeübte Erwerbsarbeit hätte nach landläufigem Verständnis die Rechtmässigkeit des laufenden Invalidenrentenbezugs offensichtlich, nachhaltig und umgehend in Frage stellen müssen. Der Einwand der Kasse, dieses Schreiben habe nicht genügende Angaben hinsichtlich Entlöhnung usw. ent- 31