In ihrer Vernehmlassung schreibt die Beschwerdegegnerin, sie hätte unverzüglich ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet, wenn sie über die neue Stelle der Beschwerdeführerin orientiert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe Sachbearbeiterin Y aber nicht über die neue Stelle informiert. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Sachbearbeiterin Y erstellte am 12. September 2003 eine Gesprächsnotiz. Die Beschwerdeführerin suchte sie an jenem Tag persönlich auf.