Es ist jedoch grundsätzlich als ausreichend zu betrachten, wenn eine Änderung des Sachverhalts angezeigt wird, selbst wenn der Versicherungsträger in der Folge zusätzliche Abklärungen, z.B. das Einholen weiterer Unterlagen, in die Wege leiten muss (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 31). Das Bundesgericht verlangt vom Versicherungsträger, in solchen Fällen die zumutbare Aufmerksamkeit walten zu lassen (Urteil I 73/2000 Erw. 3c).