5. An die Meldung der geänderten Verhältnisse dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Tatsache allein, dass eine Rentenbezügerin mit einer Kasse Beiträge abrechnet (Stichwort Sozialversicherungsabzüge beim Lohn), genügt allerdings nicht, von der Meldepflicht abzusehen (ZAK 1981, 94). Es ist jedoch grundsätzlich als ausreichend zu betrachten, wenn eine Änderung des Sachverhalts angezeigt wird, selbst wenn der Versicherungsträger in der Folge zusätzliche Abklärungen, z.B. das Einholen weiterer Unterlagen, in die Wege leiten muss (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 31).