77 Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201, im Folgenden: IVV). Wenn eine leistungsberechtigte Person der zumutbaren Meldepflicht nach Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist, kann eine Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).