Invalidenversicherung; Meldepflicht (Art. 77 IVV, Art. 31 Abs. 1 ATSG) (…) 4. Die leistungsberechtigte Person hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201, im Folgenden: IVV).