10. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass es zulässig ist, bei der Abgabenerhebung nach schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Massstäben vorzugehen. Dies gilt auch bei der Bemessung von Gebühren (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 244 m.w.Hinw.). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung derartiger Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. (Kantonsgericht, Urteil V 12/05 vom 17. Januar 2006)