Per Anfang 1997 ist die Zuständigkeit für den Vollzug des GSchG dem Kanton zugewiesen worden. Für die Prüfung des Kostendeckungsprinzips kann deshalb der ganze Kanton zusammen betrachtet werden, also sämtliche Bezirke, nicht nur der Bezirk X. Die Bereiche Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen dürfen zusammengenommen werden (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521).