9. Die Beschwerdeführerin ruft nur das Äquivalenzprinzip an. Ob sie den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips genügt, kann aus nachstehender Erwägung eigentlich offengelassen werden. Festzuhalten ist immerhin, dass sich eine Beschwerdeführerin, die eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend machen will, zuvor um Herausgabe der Berechnungsgrundlagen zu bemühen hat und sich nicht mit blossen Behauptungen und Bestreitungen begnügen darf (HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003, S. 521).