Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Zudem sind das Willkürverbot und der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 243 f.; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 110 B V).