Der Prüfung nach diesem Grundsatz entziehen sich namentlich gewisse Benützungsgebühren für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes. Für Kanalisationsanschlussgebühren gilt eine derartige Einschränkung indessen nicht, da diese Abgaben anders als Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes einen engen Bezug zu den Erstellungskosten einer öffentlichen Einrichtung haben und dazu bestimmt sind, diese Kosten auf die interessierten Grundeigentümer zu verteilen (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 243).