Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 243; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 110 B IV). Das Kostendeckungsprinzip gilt nach der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt. Der Prüfung nach diesem Grundsatz entziehen sich namentlich gewisse Benützungsgebühren für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes.