Die Anschlussgebühr ist Abgeltung der Investitionskosten für die Basiserschliessung, d.h. für Leistungen des Gemeinwesens, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Menge des Wassers stehen. Nach der Rechtsprechung darf bei einer baulichen Veränderung eine zusätzliche Anschlussgebühr sogar dann verlangt werden, wenn mit der baulichen Veränderung gar keine Mehrbelastung der Kanalisation einhergeht (vgl. zitierte Urteile bei KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 568 Fn. 124).