3b S. 242). Die einmalige Anschlussgebühr ist als Benützungsgebühr, nicht als Vorzugslast zu betrachten (Bundesgerichtsurteil 2P.223/2004, Erw. 3.2). Die Anschlussgebühr ist Abgeltung der Investitionskosten für die Basiserschliessung, d.h. für Leistungen des Gemeinwesens, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Menge des Wassers stehen.