5. Art. 60a des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, im Folgenden: GSchG) schreibt den Kantonen vor, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden und die erforderlichen Rückstellungen zu bilden.