Es kann sein, dass der Angeklagte nach Erreichen des Ziels Alkohol trank, weil er sich betrinken wollte. Da er aber die sehr wahrscheinliche Polizeikontrolle vorausgesehen haben musste, hat er damit die Vereitelung der Blutprobe in Kauf genommen. Die Stimmung sei lustig und ausgelassen gewesen, weshalb es dem Angeklagten egal war und er sich damit abfand, wenn er die Ermittlung des Blutalkoholgehaltes damit verunmöglichte. Der Angeklagte hat mit dem Nachtrunk in Kauf genommen, dass damit die zuverlässige Feststellung seines massgeblichen Blutalkoholgehaltes verunmöglicht wurde.