Ruf „Samariter“ und die fehlenden Nummernschilder nicht aufzufallen und der Polizei dadurch zu entkommen. Auch wurde vor der Fahrt vereinbart, dass X das Fahrzeug führen sollte, damit die anderen Alkohol konsumieren konnten. Dies wurde deshalb vereinbart, weil der Angeklagte wusste, was bei einer allfälligen Polizeikontrolle geschehen würde. X weigerte sich, mit dem Fahrzeug die Strecke nach Seealp zu fahren. Der Angeklagte fuhr daraufhin kurzerhand selbst. Es kann sein, dass der Angeklagte nach Erreichen des Ziels Alkohol trank, weil er sich betrinken wollte.