Subjektiv ist erforderlich, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte oder diese Vereitelung mindestens in Kauf nahm (Bger, 22. Dezember 2004, 6S.58/2004, E. 2.2.4). Der Angeklagte macht geltend, er habe nicht in der Absicht getrunken, die Blutalkoholkonzentrationsermittlung zu verunmöglichen. Vielmehr wollte er sich betrinken, er wollte es lustig haben und er habe keinen Gedanken an die Polizei verschwendet. Der Angeklagte wusste, dass er vor der Fahrt Alkohol konsumiert hatte.