Entgegen den Ausführungen des Verteidigers spielt es keine grosse Rolle, ob jemand zu Tages- oder Nachtzeit Zick-Zack fährt oder grobe Fahrfehler begeht, so oder so besteht bei einer solchen Fahrt der Verdacht auf Angetrunkenheit. Zudem war es am besagten Juliabend bereits 20.00 Uhr. Dass man fernab von jeder Zivilisation und vom Verkehrsgeschehen nicht mit einer Polizeikontrolle rechnen müsse, trifft ebenfalls nicht zu. An jenem Abend fand eine „Stobete“ statt, an welcher auch der Angeklagte und seine Kollegen teilnehmen wollten. Gerade im Sommer und Herbst ist auch abends mit Wanderern zu rechnen.