Wie sich aus nachfolgenden Gründen ergibt, kann diesem Argument nicht gefolgt werden, denn die Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei war im konkreten Fall aus folgenden Gründen objektiv sehr wahrscheinlich: Beim Fahrzeug wurden einige Teile (der Polizeirapport erwähnt eine abgeschlagene Lüftungsabdeckung einer vorderen Stossstange, eine beschädigte Motorabdeckung und diverse Kleinteile) durch die Fahrweise des Angeklagten abgeschlagen, was darauf schliessen lässt, dass derjenige, der das Fahrzeug lenkte, keinen sorgfältigen und vorsichtigen Fahrstil hatte.