Der Angeklagte hält dafür, dass kein alkoholtypisches Vorhaben vorliege, bei welchem mit einer Polizeikontrolle hätte gerechnet werden müssen. Als solches alkoholtypisches Verhalten sei etwa das nächtliche Umfahren eines Signals bei guten äusseren Verhältnissen und das Liegenlassen von Kontrollschildern anzusehen (in Anlehnung an ein vom Parteivertreter nicht näher zitiertes Urteil des Strafgerichtshofs des Kantons Wallis vom 3. Juli 2001).