Dem ist nicht zu folgen, denn nach konstanter bundesgerichtlicher (auch neuerer) Rechtsprechung muss objektiv die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung gegeben sein (BGE 126 IV 55). Auch der völlig Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit (BGE 105 IV 64). Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid auch aus: „Die Umstände des Falles können für sich allein schon so liegen, dass die Polizei zunächst Verdacht auf Angetrunkenheit des Fahrers schöpfen wird“ (BGE 105 IV 64; s. auch BGE 106 IV 397).